Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Geschäftszahl

96/08/0096

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 7, GSVG gelten nur Zeiten eines Besuches einer inländischen Schule bzw. Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung - als Ersatzzeiten. Nur für solche Zeiten ist eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit möglich. Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schulzeiten und Studienzeiten begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Artikel 7, B-VG keinen Bedenken. Es kann nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schulbesuch oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (Hinweis E 24.6.1997, 93/08/0203).