Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

96/08/0079

Rechtssatz

Ob bei Linkshändigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der damaligen medizinischen Erkenntnisse eine Gleichstellung der linken Hand ALS ARBEITSHAND mit der rechten Hand bei Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit angezeigt gewesen wäre, ist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen ist.