Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

96/08/0079

Rechtssatz

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit Auskunft darüber gibt, inwieweit eine Bewegungseinschränkung dazu führt, daß der von einer solchen Bewegungseinschränkung Betroffene in einem gewissen Sektor des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwendet werden kann, liegt dann, wenn sich zwar nicht der Leidenszustand des Betroffenen verändert hat, die geänderte medizinische Einschätzung aber auf geänderte Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, ein Anwendungsfall gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG (und nicht gemäß Paragraph 101, ASVG) vor.