Verwaltungsgerichtshof
21.02.2001
96/08/0028
Die sanktionslose Beendigung des Rechtsverhältnisses ist kein unterscheidungskräftiges Merkmal der Abgrenzung des Dienstvertrages von einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag. Neben den unterscheidungskräftigen Kriterien kann sich ein hoher Grad von Abhängigkeit und damit die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch aus einem mehr oder weniger langen Bestand des Verhältnisses ergeben (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495/A).