Verwaltungsgerichtshof
03.02.2000
96/07/0225
Die wasserrechtliche Bewilligung wurde unter Vorbehalt der im straßenrechtlichen Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahme jener Grundstückseigentümer erteilt, die im wasserrechtlichen Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht zugestimmt haben. Ein dergestalt formulierter Vorbehalt ist zu unbestimmt und auch unklar, zumal er keine Gewähr dafür bietet, dass die Grundstücke der Parteien nur unter den Bedingungen des WRG 1959 in Anspruch genommen werden können. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Im Unterschied dazu lag dem Erkenntnis vom 19. April 1994, ZI. 93/07/0174, ein ausreichend bestimmter und klarer Vorbehalt zu Grunde, wonach die in jenem Verfahren gegenständliche Brücke nur dann errichtet werden konnte, wenn im Verfahren nach dem Tir GSLG die Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken des seinerzeitigen Bf zum Zwecke des Brückenbaus geschaffen wird. Ein derartiger Vorbehalt in einer Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 ist grundsätzlich unzulässig, weil das WRG 1959 einen solchen Vorbehalt nicht vorsieht. Dies wurde im zuletzt zitierten Erkenntnis auch nicht behauptet; jedoch wurde darauf hingewiesen, dass der seinerzeitige Bf durch jenen Vorbehalt insbesondere nicht in seinen Rechten - wie dem Grundeigentum - berührt wurde.
Besprechung in:
ZVR 5 aus 2010,, 155-158;