Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Geschäftszahl

96/07/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1929/77 E 12. September 1978 VwSlg 9627 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein nach Ablauf der Berufungsfrist zur zulässigen Berufung ergänzendes Vorbringen ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen; ein Neuerungsverbot dieser Art ist dem AVG fremd.

Beachte

Besprechung in:

ZVR 5 aus 2010,, 155-158;