Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

96/07/0218

Rechtssatz

Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH erst legitimieren könnte (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0136; B 19.9.1996, 96/07/0169).