Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

96/07/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0184 E 4. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden.