Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

96/07/0218

Rechtssatz

Da es den Agrarbehörden, wie dies aus Paragraph 24, Absatz 3, Tir FlVfLG 1978 abzulesen ist, unbenommen bleibt, vorläufig übergebene Grundflächen im Zusammenlegungsplan anderen Verfahrensparteien zuzuweisen, kann auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Ergebnisse im Zuge des Verfahrens geschlossener Parteienvereinbarungen durch den Zusammenlegungsplan nicht bestehen.