Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
96/07/0218
Das den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplanes zustehende subjektiv-öffentliche Recht besteht materiell-rechtlich in dem durch Paragraph 20, Tir FlVfLG 1978 definierten Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der zugewiesenen Abfindung mit den aus diesem materiellen subjektiv-öffentlichen Recht verknüpften Verfahrensrechten, den zustehenden Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu verfolgen. Kein subjektivöffentliches Recht haben die Parteien auf Rechtsbeständigkeit einer ihnen im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesenen Abfindung, weil auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist (Hinweis E 19.3.1998, 98/07/0030; E 26.5.1998, 95/07/0168, 96/07/0092, 0093).