Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

96/07/0216

Rechtssatz

Die Duldung weiterer, nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG vorzunehmender Erkundungsschürfe bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, ist eine Spruchgestaltung, die das Recht des betreffenden Grundeigentümers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzt.