Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Geschäftszahl

96/07/0216

Rechtssatz

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Duldung von Erkundungsschürfen zur Feststellung von Ausmaß und Zusammensetzung von Hausmüllablagerungen angeordnet wird (Paragraph 72, Absatz eins, WRG) ist der Landeshauptmann zuständig; dies sowohl aus dem Grunde der Annexzuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß Paragraph 138, Absatz eins und Paragraph 138, Absatz 2, WRG als auch im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewässeraufsicht im Grunde des Paragraph 131, Absatz eins, WRG (Paragraph 130, Litera d, WRG) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera l,