Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
96/07/0215
Eine den VwGH treffende Bindungswirkung geht nach stRsp auch von den die Aufhebung erstinstanzlicher Bescheide tragenden Gründen berufungsbehördlicher Kassationsbescheide aus, deren Anfechtbarkeit vor dem VwGH gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet ist (Hinweis
E 14.3.1995, 94/07/0105; E 16.11.1995, 93/07/0186;
E 10.7.1997, 97/07/0015; E 23.10.1997, 96/07/0127 sowie auf die zum Vorstellungsverfahren ergangenen Erkenntnisse etwa vom 14.9.1995, 95/06/0147 und vom 25.1.1996, 94/06/0087, 0088).