Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

96/07/0215

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Leitung einer Verhandlung im Rechtsgang noch vor Erlassung des hier vor dem Landesagrarsenat bekämpften erstinstanzlichen Bescheides einen Befangenheitstatbestand iSd Paragraph 7, AVG verwirklichen könnte.