Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0207
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3
Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0208