Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

96/07/0207

Rechtssatz

Auf eine Standortverlegung der geplanten Kläranlage hat der betroffene Grundeigentümer kein

Recht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/07/0208