Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

96/07/0207

Rechtssatz

Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt dann nicht die Rechte von Liegenschaftseigentümern, wenn sie zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaften führt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/07/0208