Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0207
Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt dann nicht die Rechte von Liegenschaftseigentümern, wenn sie zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaften führt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0208