Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0206
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0214