Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
96/07/0206
GRS wie VwGH B 1996/11/21 96/07/0196 1
Gegenstand der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt geschuldet wird. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Entschädigungen nach Paragraph 12, Absatz 4, WRG (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0219, B 21.9.1995, 95/07/0043; E 13.12.1994, 94/07/0060). Gegen die in der Abweisung von Einwendungen des Entschädigungswerbers - er hat weder eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages noch eine die Einräumung von Zwangsrechten gebietende Nutzbarkeitsänderung seiner Grundstücke iSd ersten Satzes des Paragraph 12, Absatz 4, WRG geltend gemacht - einzig enthaltene Ablehnung seines Entschädigungsanspruches nach Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WRG hat er ebenso das in Paragraph 117, Absatz 6, WRG bezeichnete Bezirksgericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren. Die VwGH-Beschwerde gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruches ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0214