Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1997

Geschäftszahl

96/07/0184

Rechtssatz

Paragraph 103, WRG zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind. Hinsichtlich der im Paragraph 103, WRG ausdrücklich angeführten Unterlagen ist daher für den Antragsteller erkennbar, mit welchen Unterlagen er einen Antrag auszustatten hat. Diese Unterlagen müssen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein. Werden sie dem Antrag nicht angeschlossen, dann ist zwar nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen; die Frist ist aber so zu bemessen, daß bereits vorhandene Unterlagen nachgereicht werden können; hingegen dient diese Frist nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (Hinweis EB E 29.10.1992, 92/10/0091; Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228; Hinweis EB E 12.11.1996, 96/04/0198). Eine vierzehntägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen.