Verwaltungsgerichtshof
17.01.1997
96/07/0184
Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag (hier: zur Beseitigung einer wassergefährdenden Abfalldeponie) und einem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben besteht Identität der Sache (Hinweis: E 26.4.1995, 92/07/0197). Dies bedeutet, daß ein solcher Bewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, sofern sich gegenüber dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.