Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
96/07/0149
Wenn der von der Feststellung des Erlöschens nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG Betroffene kraft Antragstellung rechtlich auch als Betreiber der Anlage (hier Wasserversorgungsanlage) und Konsensträger der Anlage anzusehen war, konnte der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG durch Anschlussverpflichtung bloß seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage noch nicht verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes bedurfte es vielmehr des Eintritts des gesetzten Endtermins hinsichtlich aller von der bewilligten Anlage bewilligungsgemäß versorgten Objekte (hier: Dem nunmehr von der Feststellung des Erlöschens nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG Betroffenen wurde ursprünglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage im Bereich näher genannter Parzellen der Katastralgemeinde römisch zehn "zwecks Versorgung von rund 30 Haushalten mit Trinkwasser und Nutzwasser ..." erteilt. Unter Berufung auf Paragraph 21, WRG wurde "das gegenständliche Wasserrecht befristet bis zum Ausspruch des Anschlusszwanges an die zentrale Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y durch die Marktgemeinde Y").