Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
96/07/0149
Der Anschlusszwang nach dem NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 entsteht kraft generell-abstrakter Normsetzung durch Erlassung der Wasserleitungsordnung durch die Gemeinde und die damit bewirkte Aufnahme einer bestimmten Liegenschaft in den Versorgungsbereich mit der aus Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 daraus gesetzlich resultierenden Rechtsfolge.