Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
96/07/0149
Liegt der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor, dann trifft die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, über alle im Paragraph 29, WRG vorgesehenen Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gleichzeitig abzusprechen (Hinweis E 27.6.1995, 94/07/0088). Bücherliche Servituten sind vom Abspruch nach Paragraph 29, Absatz 5, WRG nicht betroffen.