Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

96/07/0149

Rechtssatz

Liegt der Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor, dann trifft die Wasserrechtsbehörde die Pflicht, über alle im Paragraph 29, WRG vorgesehenen Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes gleichzeitig abzusprechen (Hinweis E 27.6.1995, 94/07/0088). Bücherliche Servituten sind vom Abspruch nach Paragraph 29, Absatz 5, WRG nicht betroffen.