Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
96/07/0149
Die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, Litera c, WRG, welche die Duldungspflicht der Grundeigentümer auch zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ausdrücklich vorsieht, bietet als Rechtsgrundlage entsprechender Duldungsbescheide der Durchsetzung der dem bisher zur Wasserbenutzung Berechtigten nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG aufgetragenen Maßnahmen gegenüber Dritten im Wege einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde den nötigen Schutz.