Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

96/07/0149

Rechtssatz

Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden.