Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
96/07/0149
Für eine Ermessensübung besteht bei der Entscheidung über letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG kein Raum. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden.