Verwaltungsgerichtshof
11.03.1997
96/07/0145
Die Lagerung eines Jauche-Gülle-Festgemisches entlang eines Stallgebäudes auf einer Fläche mit 5 - 6 m Breite und auf unbefestigtem Boden, wobei die aus diesem Gemisch bestehende Schicht bis zu 20 cm hoch ist, stellt KEINEN beabsichtigten und plangemäß erfolgten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Grundwasser und daher keine Verletzung von Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG dar.