Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1 (hier: Keine Rechtsverletzung dadurch, daß der unzuständige Unabhängige Verwaltungssenat den an ihn gerichteten Devolutionsantrag nicht an den LH weitergeleitet hat. Anders verhielte es sich im Fall einer Berufung - Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370).

Stammrechtssatz

Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist gegenüber der des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/07/0139