Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

96/07/0124

Rechtssatz

Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG zu machen, sondern nach der Regelung des Paragraph 121, Absatz eins, WRG zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG die Anwendbarkeit des Paragraph 138, WRG verdrängt (Hinweis E 20.2.1997, 96/07/0105; E 25.4.1996, 95/07/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X01