Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
96/07/0122
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der
übergangenen Partei eingreift (Hinweis EB B 21.9.1951, 1623/50, VwSlg 2232 A/1951).