Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

96/07/0122

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der

übergangenen Partei eingreift (Hinweis EB B 21.9.1951, 1623/50, VwSlg 2232 A/1951).