Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

96/07/0122

Rechtssatz

Macht eine Gemeinde im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Belange des Naturschutzes gegen das Projekt geltend und führt sie in diesem Verfahren eine allfällige, vom Projekt ausgehende Überschwemmungsgefahr ins Treffen, so fehlt ihr die Berechtigung zur Geltendmachung dieser Einwände, da diese Belange sich außerhalb des Rahmens ihrer Parteistellung bewegen (Hinweis EB E 21.10.1986, 86/07/0065).