Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/12 91/07/0087 5

VwSlg 13919 A/1993

Stammrechtssatz

Es ist eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 4 zu Paragraph 121, WRG). Abweichungen vom bewilligten Projekt sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder - unter den im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG genannten Bedingungen - der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg der - als solche allerdings zu deklarierenden - Teilkollaudierung in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektsabweichungen (Hinweis Rossmann, Wasserrecht, 2te Auflage, S 331). Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein.