Auflagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung als belastende Nebenbestimmung beigefügt sind, sind Vollstreckungstitel iSd § 1 VVG, soferne sie ausreichend präzisiert sind.Auflagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung als belastende Nebenbestimmung beigefügt sind, sind Vollstreckungstitel iSd Paragraph eins, VVG, soferne sie ausreichend präzisiert sind.