Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0105

Rechtssatz

Die Vorschreibung alternativer Auflagen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130, VwSlg 11752 A/1985).