Verwaltungsgerichtshof
20.02.1997
96/07/0105
Eine Anlage, die aus einer Autobusgarage mit einem Fuhrpark von 13 Autobussen besteht und mit Tankstelle, Werkstatt, Lagerräumen und Waschhalle ausgestattet ist, ist nicht als kleingewerblicher Betrieb iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG anzusehen (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0059).