Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0105

Rechtssatz

Eine Anlage, die aus einer Autobusgarage mit einem Fuhrpark von 13 Autobussen besteht und mit Tankstelle, Werkstatt, Lagerräumen und Waschhalle ausgestattet ist, ist nicht als kleingewerblicher Betrieb iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG anzusehen (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0059).