Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0079
Fehlt es an Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport der vorliegenden Abfälle im AWG 1990 und kommt deshalb die Erlassung eines Behandlungsauftrages in bezug auf diese Abfälle nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 1990 nicht in Betracht, dann liegt keine Berührung des Zuständigkeitsbereichs des Bundes vor, die iSd Paragraph eins, Absatz 3, OÖ AWG 1990 der Anwendung allein den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entgegenstünde.