Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0079
Bei den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, AWG 1990 und des Paragraph 18, Absatz 4, AWG 1990 handelt es sich um Zuordnungsvorschriften abfallrechtlicher Pflichten; mit diesen Normen werden die Bedingungen geregelt, unter denen ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden darf. Rechtliche Grundlage eines Behandlungsauftrages nach Bundesabfallrecht aber bleibt die Bestimmung des Paragraph 32, AWG 1990, welche in ihrem ersten Absatz ihren Anwendungsbereich für nicht gefährliche Abfälle selbst regelt. In diesem Kontext nur ist auch die Rechtsanwendungsregel des Paragraph 3, Absatz 2, WRG 1990 zu verstehen.