Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0079

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 3, AWG 1990 hat keinen Anwendungsbereich auf solche Sonderabfälle, die vor dem zeitlichen Geltungsbereich des SAG abgelagert wurden (Hinweis E 19.12.1995, 95/05/0309, 0310).