Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
96/07/0078
Paragraph 9, Absatz eins, NÖ FlVfLG 1975 enthält in bezug auf Zusammenlegungsgemeinschaften dieselbe Regelung, wie sie Paragraph 37, Absatz 2, Tir FlVfLG 1978 für Agrargemeinschaften trifft. Die Aussage in E vom 3.12.1994, 92/07/0084, daß der Streit über die Gültigkeit einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft eine Streitigkeit aus dem Mitgliedsverhältnis darstellt, gilt daher ebenso für Wahlen zu den nach dem NÖ FlVfLG 1975 vorgesehenen Organen einer Zusammenlegungsgemeinschaft.