Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0075
Der Buschenschank stellt sich als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Gastgewerbe und Schankgewerbe dar (Hinweis E 3.12.1958, 1808/55, VwSlg 4827 A/1958). Der Buschenschank ist daher keine der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Benutzung der Bringungsanlage für Zwecke des Buschenschankes, insbesondere auch die Benutzung durch Buschenschankbesucher, vom Bringungsrecht nicht gedeckt ist.