Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0075

Rechtssatz

Eine Steigerung der Benutzerfrequenz auf dem mit dem Bringungsrecht belasteten Weg durch den Ab-Hof-Verkauf würde nur dann eine unzulässige Ausdehnung des Bringungsrechtes darstellen, wenn damit erhebliche Belastungen für den Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Bringungsrecht eingeräumt wurde, verbunden wären (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0172).