Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0075

Rechtssatz

Als Änderung der Bewirtschaftungsart ist nicht jede Änderung in den Bewirtschaftungsmethoden zu verstehen, sondern nur Änderungen von der Art der Umstellung zB von einem landwirtschaftlichen auf einen gewerblichen Betrieb und ähnliches (Hinweis SZ 39/92, SZ 42/10).