Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0075
Als Änderung der Bewirtschaftungsart ist nicht jede Änderung in den Bewirtschaftungsmethoden zu verstehen, sondern nur Änderungen von der Art der Umstellung zB von einem landwirtschaftlichen auf einen gewerblichen Betrieb und ähnliches (Hinweis SZ 39/92, SZ 42/10).