Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0075
Bringungsrechte nach dem Krnt GSLG weisen bezüglich Inhalt und Funktion weitgehende Ähnlichkeiten mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten auf; dies legt es nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen.