Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

96/07/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0078 4

Stammrechtssatz

Der VwGH ist in Fällen, in denen er die Beschwerde gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweist, an einen Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 540 f).