Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0064

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.