Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

96/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0020 E 19. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu.