Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

96/07/0052

Rechtssatz

Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, wobei die Frage, ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages als Hauptfrage zu beurteilen ist (Hinweis E 28.3.1996, 95/07/0171). Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Alternativauftrages iSd Paragraph 138, Absatz 2, WRG gilt insoweit nichts anderes. Die dem Adressaten eines solchen Auftrages für den Fall der Unterlassung der alternativ eingeräumten Möglichkeit einer Antragstellung auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung drohende Sanktion entspricht nämlich der im Paragraph 138, Absatz eins, WRG normierten Rechtsfolge, sodaß die oben dargestellten Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages auch im Falle der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG schon deshalb erfüllt sein müssen.