Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
96/07/0049
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht anzuwenden.