Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

96/07/0049

Rechtssatz

Die Bestimmungen des mit "Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft" überschriebenen Paragraph eins, AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen (Hinweis EB Regierungsvorlage 1274 Blg römisch achtzehn, GP, 30 f). Paragraph eins, AWG 1990 stellt daher keine "Bestimmung hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport" von nicht gefährlichen Abfällen iSd Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 dar. Gleiches gilt für Paragraph 2, AWG 1990, der lediglich Begriffsbestimmungen enthält.