Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
96/07/0010
Paragraph 138, WRG enthält keine Regelung für den Fall, daß eine eigenmächtige Neuerung von mehreren Personen vorgenommen wurde und eine Zurechnung der Anteile an dieser Neuerung an die einzelnen Verursacher nicht (mehr) möglich ist. In einem solchen Fall ist es zulässig, daß die Behörde einen von mehreren Verursachern zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes heranzieht, sofern hiefür sachliche Gründe vorliegen (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0162, VwSlg 14056 A/1994).